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Wann ist eine Baubewilligung nötig?

Grundsätzlich hat, wer ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen errichten oder verändern will, vorgängig eine Baubewilligung einzuholen.

Die Kantonale Bauverordnung (KBV) zählt auf, in welchen Fällen normalerweise eine Baubewilligung eingeholt werden muss.

Bewilligungspflichtige Bauen und Anlagen

Ein Baugesuch ist gemäss KBV § 3 für sämtliche Bauten und bauliche Anlagen erforderlich, sowie namentlich für:

  • Umbauten, Anbauten und Aufbauten;
  • Änderungen der Fassadenstruktur;
  • Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten;
  • Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen;
  • Heizungs- und Feuerungsanlagen;
  • Sende- und Empfangsanlagen;
  • unterirdische Bauten und bauliche Anlagen;
  • private Erschliessungsanlagen;
  • öffentliche Erschliessungsanlagen, wenn die Ausführung der Anlageaus dem Nutzungsplan nicht genügend ersichtlich ist oder wesentliche Änderungen gegenüber dem Auflageplan erfolgen;
  • Terrainveränderungen, wie Abgrabungen, Aufschüttungen, Deponien, Steinbrüche;
  • Einfriedigungen und Stützmauern;
  • Abstell- und Lagerplätze;
  • Plätze für Zelte, Wohnwagen und Mobilheime;
  • Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze;
  • Fahrnisbauten und Kleintierställe;
  • Silos;
  • Garten- und Hallenbassins;
  • Cheminéeanlagen;
  • Traglufthallen;
  • Skiliftanlagen und Luftseilbahnen;
  • Krananlagen;
  • Bootsstege und Bootsanlegestellen;
  • Reklamen, Schaukästen und Warenautomaten.

Anzeige

Eine Anzeige nach § 4 KBV ist erforderlich für:

  • Baubüros und Unterkunftsräume;
  • Bauten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes bei Umbauten und Neubauten notwendig sind;
  • Baracken, die während der Ausführung von Bauten zur Einlagerung von Material und Werkgeschirr dienen;
  • Durchleitungen für Bauinstallationen.

Kontakt

Bau- und Werkverwaltung Selzach
Schänzlistrasse 2
2545 Selzach

Tel. 032 641 13 63
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